Das Recht des jagdlichen Alltags
im Jahrhundert Ridinger’s
Jagd-Edicte der Herzöge von Braunschweig-Lüneburg 1705-1805. Eine Sammlung von 13 einseits bedruckten und damit auch sehr rahmungsreizvollen Verordnungen aus vier Generationen in Folge als für die Plakatierung „in denen Dörffern und sonsten an gewöhnlichen Orten und Enden“ bestimmten Einblattdrucken mit jeweils mit L(oco) S(igilli)-Marke gedruckten Unterschriften der regierenden Herzöge und, meist, ihrer Ersten Minister sowie dekorativer großer Holzschnitt-Initiale „V“ in so ansprechenden Querformaten von 31,5-35 x 35,2-42,5 cm. Unter rahmungsgerechten säurefreien Schrägschnitt-Zier-Passepartouts mit goldgeprägtem Datum in rubinroter Maroquin-Kassette auf imitierten Bünden mit zwei grünen Rückenschildchen, Titel auf Vorderdeckel, Ridinger-Hirsch-Vignette auf Rücken- und Filete auf beiden Deckeln, alles in 23,5 karätiger Goldprägung, sowie rubinroten Elefantenhaut-Innenspiegeln mit goldgeprägter Potentaten-Abfolge eingangs.

Kontinuierlich dargestelltes jagdrechtliches Wollen
eines ganzen Jahrhunderts
seitens eines Fürstenhauses, das in seinem Ansehen und in seinen familiären Verbindungen bis, engstens, zu Kaiser Karl VI. zu den hervorragendsten des Ridinger’schen 18. Jahrhunderts zählt. Als
HOCHINTERESSANTER BLOCK
solcher wertvollen Dokumente ,
wie in dieser zeitlich, provenienzmäßig und thematisch in sich geschlossenen Form bis hin zu einem
die Jahrzehnte überbrückenden Kommunizieren untereinander ,
gleichem Äußeren und exzellentem Zustand bei unbeschnittener Breitrandigkeit in elf Fällen bislang hier nicht durchgelaufen. Somit eine Gunst der Stunde par excellence.
Durchzogen von dem das ganze Jahrhundert beschäftigenden
faszinierenden roten Faden
über den Aufgang der Jagd infolge der kalendarischen Verschiebung Bartholomäis auf den 24. August, beinhaltet die Sammlung auch sonst teils nur sehr selten angesprochene Themen wie etwa zur Fasanerie im Lecheln-Holze, woraus zudem ein ganz persönliches herzogliches Engagement spricht, zur Heraufsetzung der abzuliefernden Sperlingsköpfe als einer landesüberschreitenden Kurzsichtigkeit, die alsbald den
ökologischen Kollaps
zur Folge hatte und in Preußen Friedrich den Großen zwecks Schadenseindämmung auf den Feldern zu Import und Aussatz von Spatzen veranlaßte.
Des weiteren so interessante Regelungen wie zur Feldhüterbestellung zwecks Wildschadensminderung, zu Luderstätten + Schießhütten, über die Ausflüchte des Pilzesammelns seitens der Wilddiebe im Weser-Distrikt, wie denn auch zu Wilddieberei und witterungsbedingten Aufschubs des Jagdaufganges.

Beginnend mit Anton Ulrich (1704-1714), belegt per 27. 3. 1705 + 16. 10. 1711, über August Wilhelm (1714-1731) per 2. 8. 1719 als kommunizierende Erneuerte Verordnung vom 29. 6. 1778*, Ludewig Rudolph (1731-1735) per 19. 11. 1732 + 20. 3. 1734*, Carl I. (1735-1780) per 11. 12. 1749*, 14. 9. + 5. 11. 1767*, 18. 2. 1768*, 19. 8. 1773* + 29. 6. 1778 bis hin zu Carl Wilhelm Ferdinand (1780-1806), vertreten per 18. 8. 1785, 23. 8. 1799* + 30. 7. 1805*.
Ohne Belang die Nichtpräsenz des nur ½ Jahr regierenden Ferdinand Albrecht II. (1. 3. – 13. 9. 1735), Vetter und Schwiegersohn Ludewig Rudolph’s und letzter des Hauses Wolfenbüttel. Da keine eigene Generation bildend, unterbricht sein Fehlen nicht die Kette der vier Generationen in Folge. Sodaß es dahingestellt bleiben kann, ob während seiner kurzen Spanne überhaupt Einschlägiges ergangen ist.
Dies alles adäquat widergespiegelt von einem Äußeren ,
dessen nobles Gewand

gebotenermaßen fürstlichen Ansprüchen genügt .
Angebots-Nr. 12.567 / Preis auf Anfrage
* Diese Verordnungen sind auch separat verfügbar
Im einzelnen :
ANTON ULRICH
Herzog zu Braunschweig-Lüneburg
alleinregierend von 1704 – 1714
„ Einer der hervorragendsten Fürsten seiner Zeit “ ,
der Enkelinnen – Töchter Herzog Ludwig Rudolph’s – mit dem nachmaligen Kaiser Karl VI. bzw., als böser Flop, Alexius, dem Sohn Peter’s des Großen, vermählte. Erstere wurde die Mutter Kaiserin Maria Theresia’s. – Siehe zu Anton Ulrich ADB I, 487 ff.
27. 03. 1705
Die Wild=Dieberey und das Schiessen hohen und niedrigen Wildprätes
In Unsern Forsten / Wild=Bahnen und Gehägen insonderheit am Hilß / Vogeler und Sölling als Renovirtes Edict.
Von großer Ausführlichkeit, die „Ober=Forst=und Jäger=Meistern“ etc. anhaltend, außerhalb der Straßen und Wege angetroffene Waffenträger festzunehmen, bei Gegenwehr notfalls auch zu erschießen. – Eingangs „Wild=Dieberey“ von alter Hand in Tinte unterstrichen. – Bugfalte mit 4 x 1 cm hinterlegter Läsur bei gedanklich leicht ergänzbarem Textverlust. Eine ähnliche Kleinststelle bei Fortfall/Beeinträchtigung nur dreier Buchstaben. Der linke weiße Seitenrand unten auf 14 cm angerändert.
16. 10. 1711
Nichtbeachtung und zeitlicher Mißbrauch der rechten Hege= und Setze=Zeit
bey anstellendem Jagen / Hetzen / Curen und Schiessen nach Wild=Thieren und Hasen / imgleichen mit Weydewercken nach Feder=Wildprät seitens selbst der eigenen Jagd= und Forst=Bedienten aber auch des Adels und dessen Bedienten als Erneuertes Edict.
Erinnernd an das 1697er Edict und erneut festhaltend, daß „eines Theils wegen des durch dergleichen frühzeitiges Hetzen und Jagen Unsern Unterthanen an ihren Feld=Früchten verursachenden Schadens / andern Theils aber wegen der von uhralten Zeiten her in Observanz gewesenen Hege= und Setze=Zeit / zum merklichen ruin Unserer Wild=Bahnen gereichende Unordnungen (nicht) weiter einreissen zu lassen … Wir wollen auch … daß … von Lichtmessen bis Bartholomaei, nach dem alten Calender / und wenn die Felder vorhero wieder ledig / und ohne Schaden gejaget werden kann / keines weges aber nach dem neuen …“. Damit aber
von hohem Belegwert
in puncto des sich das ganze Jahrhundert über hinziehenden Streites über den Aufgang der Jagd nach der kalendarischen Verschiebung Bartholomäis vom 4. September auf bereits 24. August. Siehe hierzu auch die folgenden Verordnungen vom 29. 6. 1778, 18. 8. 1785, 23. 8. 1799 und 30. 7. 1805. – Rückseits alter handschriftlicher Datums- und Registrierungsvermerk in Tinte. – Typographisch besonders wirkungsvoll, unbeschnitten breitrandig.
AUGUST WILHELM
Herzog zu Braunschweig-Lüneburg
regierend von 1714 bis 1731
Dritter Sohn Herzog Anton Ulrich’s + Bruder Ludwig Rudolphs.
Siehe ADB I, 664 f.
Siehe unter dem 29. Juni 1778
LUDEWIG RUDOLPH
Herzog zu Braunschweig-Lüneburg
regierend von 1731 bis 1735
Jüngster Sohn Herzog Anton Ulrich’s und Schwiegervater Kaiser Karl’s VI.
Siehe ADB XIX, 541 ff.
19. 11. 1732
Wild=Dieberey und das Schießen hohen und niedrigen Wildprettes
in Unsern Forsten / Wildbahnen und Gehägen seitens gottloser Leute und Müßiggänger ausländischen als angrentzenden Ortes als auch eigener Unterthanen als Renovirtes Edict.
Ähnlich, doch abweichend, dem obigen väterlichen von 1705. Neu hier die Androhung für solche, die „Wild=Diebe wissentlich hausen und hegen“ als Diebes=Hehler „auch wol gar eine Zeitlang in den grossen Karren“ zu spannen oder die Ermahnung, Unbekannten Wildpret nur nach gebotener Nachfrage abzukaufen. Nicht mehr enthalten hingegen der notfalls gestattete Schußwaffengebrauch und die generelle Schuldvermutung Bewaffneter jenseits der Straßen und Wege. – Eingangs „Wild=Dieberey und das Schiessen … bey schwerer Straffe verbothen“ von alter Hand mit Tinte unterstrichen und oben rechts mit „13“ und „(69/b“) (?) numeriert. Rückseits etwas verblichener zeitgenössischer Tintenvermerk über die Expedition von 6 Stück (dieser Verordnung). – Der linke Seitenrand mit Faltspuren und hinterlegten kleinen Ein- und Ausrissen. – Siehe auch unter dem 19. 08. 1773.
20. 03. 1734
Die Fasanerie im Lecheln=Holze
als thematisch sehr seltenes,
persönlich besonders engagiertes Edict .
„… daß durch die … angelegte Fasanerie die Anzieh= und Beartigung dieses Feder=Wildprets auf alle Art und Weise befordert / und … ins freye gesetzet werden soll; So will vornemlich nöthig seyn / daß dieses zu Unserm plaisir angelegte Gehäge (Fettsatz nicht im Original) auf alle Weise geschonet werde / und niemand sich unterstehe Fasanen … zu schiessen / zu fangen / oder ihnen sonsten nachzustellen / und selbige zu stöhren … an deren Eyere und junger Bruth sich zu vergreiffen … mit Büchsen / Netzen und Garn / oder auf andere Weise …“ – Bedroht mit 100 Talern „für jedes Stück / so geschossen oder gefangen“, ersatzweise Gefängnis oder andere Züchtigung. 10 Tlr. aber dem, der es anzeigt. – Thypographisch besonders wirkungsvoll und unbeschnitten breitrandig.
FERDINAND ALBRECHT II.
Herzog zu Braunschweig-Lüneburg
regierend vom 1. 3. – 13. 9. 1735
Stifter der Bevern’schen Linie als Nachfolger seines Vetters und Schwiegervaters Ludwig Rudolph als letztem des Hauses Wolfenbüttel. Da keine eigene Generation bildend, unterbricht sein Fehlen nicht die hiesige Verordnungs-Präsentation von vier Generationen in Folge. Sodaß es dahingestellt bleiben kann, ob während seiner kurzen Spanne überhaupt Einschlägiges ergangen ist.
CARL I.
Herzog zu Braunschweig-Lüneburg
regierend von 1735 bis 1780
Neffe Kaiser Karl’s VI. und Schwager Friedrich’s des Großen,
Stifter des Collegium Carolinum. – Siehe ADB XV, 266 ff.
11. 12. 1749
Die Heraufsetzung der Zahl abzuliefernder Sperlingsköpfe
„… dann nunmehro diejenigen Mittel, wodurch diese so schädliche Vögel mit weniger Mühe und in großer Menge weggefangen werden können, durch die Braunschweigischen Anzeigen öffentlich bekannt gemacht worden: So … diejenigen, welche Sperlingsköpfe liefern müssen … von nun an viermal so viel, als … bishero … abliefern sollen“ und sind die Beamten angehalten, „auf vorgedachte Fangungs=Mittel zu verweisen, (und) dieselben nötigen Falls deutlich und begreiflich zu machen.“ – Typographisch besonders wirkungsvoll und unbeschnitten breitrandig.
14. 09. 1767
Die Bestellung von Feldhütern zur Wildschadensminderung
„Nachdem … Beschwerden über die durch das Wildpret auf den Feldern verursachte Schäden eingelaufen … daß eine jede Gemeine, deren Feldmark … vor Gehölzen herdurch ziehet, gewisse Feldhüter unter sich ausmachen solle, welche das bey Nacht sich darauf einfindende Wild vertreiben.“ Wozu hilfsweise „einen … auch … wol zwey kleine, mit hangenden Knütteln versehene Hunde, als die sogenannten Spitze, oder Isländer sind, bey sich zu führen (verstattet wird, doch) auf keinerley Weise große Hunde, welche im Jagen lange anhalten, oder wol gar Wildpret niederziehen“. Letztere wären von den Forst- und Jagd-Bedienten zu erschießen. – Typographisch besonders wirkungsvoll und unbeschnitten breitrandig.
05. 11. 1767
Luderstätten und Schießhütten
Abwägung zwischen der an solchen Plätzen und Hütten zwecks „Fällung des Wildpretts“ interessierten Unter- und der hiervon Nachteil befürchtenden Oberjagd und auch den Bedenken, das Wild könne hierdurch „aus dem Walde zum Nachtheil des Publici gezogen werden“. Ergo „daß niemanden gestattet sein soll, in seiner Unterjagd eine Luderstätte oder Schießhütte anzulegen, worunter jedoch die Krähen= Staar= oder andre Hütten, in denen lediglich nur den Vögeln nachgestellet wird, nicht verstanden werden“. – Typographisch besonders wirkungsvoll und unbeschnitten breitrandig.
18. 02. 1768
Die Ausflüchte des Pilzesammelns bei der Wilddieberei im Weser-Distrikt
„Da Wilddiebe, wann sie ergriffen zu werden, besorgt, ihre Gewehre verstecket, in den Forsten umher gekrochen und vorgegeben, daß sie Schwämme suchten; als … daß von nun an sich niemand ferner ohne eine von den Oberforstbedienten erhaltene schriftliche und jedesmahl vorzuzeigende Concession unterstehen solle … Schwämme zu suchen … (anderenfalls sie) zur Haft gebracht, und mit der Inquisition gegen sie verfahren werden solle.“ – Typographisch besonders wirkungsvoll und unbeschnitten breitrandig.
19. 08. 1773
Die Wild=Dieberey und das Schießen hohen und niedrigen Wildprettes
in den Forsten, Wildbahnen und Gehegen, nun aber auch (1773) in den Gärten, namentlich vor den Toren von Braunschweig und Wolfenbüttel, als Erneuerte (und erweiterte) Verordnung Ludewig Rudolph’s vom 19. 11. 1732 durch Carl.
Von neuem Vor- und Nachspann begleitete und von diesen erweiterte wortwörtliche, nur in der Orthographie angepaßte, Wiedergabe der 1732er Verordnung und in dieser Form, doch auch bezüglich der Gärten, eine seltene Variante des unendlichen Themas. – Von den im Druck gegenzeichnenden Ersten Ministern für 1773 G. A. S. von Praun (ADB XXVI, 536 ff.) interessant, der als seinerzeitiger Oberaufseher der herzoglichen Bibliothek 1770 Lessing zum Bibliothekar derselben berief. – Rückseits Falz von früherer Heftung. Bis auf die im weißen Rand oben und unten etwas eingerissene und hinterlegte Bugfalte von gleichfalls tadelloser Frische und unbeschnittener Breitrandigkeit.

29. 06. 1778
Das verbotene Wildprett=Schiessen in der Setz=Zeit
als Erneuerte Verordnung August Wilhelm’s
vom 2. August 1719.
Von neuem Vor- und Nachspann begleitetes, und damit allein formal schon seltenes, vor allem aber in seiner indirekten Aussage aufschlußreiches Dokument und interessante Interpretation der nur orthographisch angepaßten, sonst wortwörtlich bis hin zu Unterschrift und Siegel wiedergegebenen Vorverordnung, die sich ihrerseits auf schon vorangegangene berief, nämlich daß Ober- und Unterjagd „binnen der von Alters her üblichen Setze=Zeit, nemlich von Lichtmessen bis Bartholomaei styl. vet. (vom 13ten Febr. bis zum 4ten Sept.) unter keinerley Praetext, es habe Nahmen wie es wolle, das geringste Wildprett (worunter Wir auch das Deputat-Wildprett verstehen) welches nicht nach guter weidemännischer Art zuläßig, in specie keine Thiere, Ricken, noch Bachen schießen oder fangen … Widrigenfalls … mit der an den öffentlich gesetzten Hege=Pfählen bemerkten Strafe … verfahren werden“ soll.
Betonte August Wilhelm begründend allein den „Unsern Wildbahnen (sonst drohender) merklicher Abgang“, so verweist Carl zusätzlich darauf, daß „die Erndten in Unsern Landen, vornemlich in den Gegenden der kalten Harz=Gebürge, fast niemalen gegen den 24. Aug. völlig geendiget sind … einfolglich den Beschädigungen, welche durch das Jagen und Hetzen verursachet werden“. Den
tatsächlichen und ganz besonderen Reiz
bildet hierbei die Erwähnung des 24. August als dem neuerdings, zumindest gedanklich, nunmehr für möglich gehaltenen Jagdaufgang. Auf diesen Tag nämlich fiel nach neuem Kalender der Bartholomäitag als Kriterium und damit Zankapfel. Denn den Jagdberechtigten galt Bartholomäi gleich Bartholomäi, wenn nicht gar schon, wie von Carl hier gerügt, der 14. August als Tag welcher zu gelten habe. Den Herzögen hingegen war der 4. September unverändert heilig. Und ganz offensichtlich nicht nur aus praktischen Erwägungen hinsichtlich des Vorteils für die eigenen Wildbahnen, so noch August Wilhelm, oder des der Landleute, wie seitens Carl’s als entwicklungshistorisch interessant in den Vordergrund gestellt. Denn letzteren war notfalls mittels der dann üblichen Terminverschiebungen zu helfen.
Indem Carl das in dieser Sache offensichtlich zuletzt erlassene, immerhin zwei Generationen zurückliegende, Edict wortwörtlich zum Gegenstand seines eigenen Wollens macht, vertritt er unbeschadet offensichtlichen persönlichen Liebäugelns noch einmal die alte Zeit. Nur sieben Jahre später wird sein Nachfolger mit Verordnung vom 18. August 1785 hieran nicht mehr erinnern und indirekt den 24. August als gegebenen Jagdaufgang voraussetzen. Dies macht
den besonderen Rang dieser beiden Verordnungen
aus. Und wird auch nicht dadurch gemindert, daß jener später auf den 4. September zurückkam, wie in seinen Verordnungen vom 23. 08. 1799 oder 30. 07. 1805. Hier somit
noch einmal der alte Kalender,
noch einmal Bartholonäi am 4. September .
CARL WILHELM FERDINAND
Herzog zu Braunschweig-Lüneburg
regierend von 1780 bis 1806
Neffe Friedrich’s des Großen voll künstlerischer
(enger Umgang mit Winckelmann in Rom)
und reformerischer (Berufung des späteren preußischen Staatskanzlers Hardenberg zum braunschweigischen Geheimrat, 1782-90) Verdienste, 1806 nach der Schlacht bei Auerstädt verstorbener Heerführer von Graden und letzter regierender Herzog vor der napoleonischen Zäsur (1806-1813) mit dem persönlichen Verdikt des Korsen „Das Haus Braunschweig hat aufgehört zu regieren“. Von dem Zimmermann gelegentlich der 1766er Reise als Erbprinz nach Frankreich in der ADB – XV, 572 ff. – resümierte :
„ Sein Auftreten war fürstlich
entsprechend dem Ansehen seines Hauses
und dessen Familienverbindungen . “
18. 08. 1785
Hinausschiebung des diesjährigen Jagdaufgangs auf den 12. September
Erinnert zunächst an die väterliche Verordnung vom 29. 06. 1778, mit der die Eröffnung der Jagd „aus bewegenden Ursachen und hauptsächlich in Rücksicht der … später eintretenden Erndten … auf den 4. Sept. festgesetzet worden“, um dann aus Gründen diesjähriger Witterung „den Termin der aufgehenden Jagd, weiter hinaus zu setzen und hiemit präcise auf den 12. September a. c. zu bestimmen“.
Der hiesige Hinweis, durch Carl sei der 4. September witterungsberücksichtigend „bereits abgeändert“ worden, stimmt nur bedingt. Denn ohne Bartholomäi beim Namen zu nennen, stellte Carl ja nur lapidar fest, daß „die Erndten … fast niemalen gegen den 24. Aug. völlig geendiget sind“, womit er sich persönlich zwar indirekt zum 24. August als dem nach neuem Kalender gültigen Bartholomäitag bekennt, tatsächlich aber besteht er durch schon besagten wortwörtlichen Wiederabdruck des vorangegangenen Patents von 1719 nach außen auf der „von Alters her üblichen Setze=Zeit“.
Indem Carl Wilhelm Ferdinand in anstehendem Edict hieran nicht mehr erinnert, ja, Carls unmißverständliches Wollen ganz offensichtlich unterdrückt, erweist er sich auch diesbezüglich als ein Neuerer. Daß auch ihm später der 4. September wieder verbindlich geworden ist, nimmt seiner hier anstehenden 1785er Verordnung, wie auch Carl’s unmittelbar vorangegangener von 1778, nichts von ihrem ganz besonderen Rang. Die 1785er bleibt
das jagdhistorische Dokument
des
SIEGS DER NEUERER.
Bartholomaei sprang auf den 24. August .
Sein diesbezüglicher Rückzug erfolgte in Etappen. So bestimmt nach hiesigen Vorlagen zunächst seine 1799er Verordnung vom 23. August lapidar, „die Eröffnung der Jagden (sei) bis zum 12ten September d. J. zu verschieben“, ohne den 4. selbst als die Regel zu erwähnen, wie meist gegeben und so auch in entsprechender eigener vom 30. Juli 1805 gehandhabt. Sein mit den Jahren zunehmender Hang zu Unentschlossenheit und Zurückweichen vor üblicher Norm mag diese Kehrtwende gefördert haben. – Typographisch besonders wirkungsvoll und unbeschnitten breitrandig.
23. 08. 1799
Verschiebung des diesjährigen Jagdaufgangs
im Benehmen mit ähnlicher Kgl. Preussischer und Churbraunschweigischer Verfügung auf den 12. September, wobei die Bezugnahme auf namentlich erstere interessant ist.
30. 07. 1805
Verschiebung des diesjährigen Jagdaufgangs wegen verspäteter Ernte vom 4. auf den 26. September
Die hier gegebene ausdrückliche Erwähnung des 4. Septembers, also des Bartholäustags des alten Kalenders, als dem Termin für den üblichen Jagdbeginn, der dieses Mal „in Rücksicht der Feldjagd“ verschoben werden müsse,
als dessen direkte Wiederanerkennung
von großem Belegwert.
Bekanntlich hatte der Herzog – siehe hierzu oben – mit Verordnung vom 18. August 1785 hierfür indirekt den 24. August nach neuem Kalender unterstellt und noch mit Verlegungs-Verordnung vom 23. August 1799 den 4. September noch nicht wieder eigens mitgenannt.
Reizvoll aber auch die Erwähnung der Koppeljagden seitens der „auswärtigen Interessenten“, denen er vertraue, daß sie sich anschließen würden.
Unbeschadet der schon relativen Spätzeit nochmals typographisch besonders wirkungsvoll und unbeschnitten breitrandig. Als Jagd-Verordnung mag ihr angesichts gedachten Interregnums der Rang eines vorläufigen historischen Schlußsteins zukommen.


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